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Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss!

Vereinfachte Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Worum es geht

In der Regel werden Chemikalien in ihren Originalbehältnissen belassen und aus diesen verbraucht. Da Sie sich auf die korrekte Kennzeichnung durch die Hersteller verlassen dürfen, bedarf es hier keiner weiteren Veranlassung. Anders sieht es aus, wenn Sie Chemikalien in eigene Gebinde umfüllen, z.B. weil Sie für einen Schülerversuch entsprechende Chemikaliensätze zusammenstellen. Unter Umständen dürfen Sie in diesem Fall auf einen vollständige Kennzeichnung verzichten.

Vereinfachte Kennzeichnung gemäß RiSU

Nach der RiSU ist folgende vereinfachte Kennzeichnung möglich:

Sie dürfen also die P-Sätze weglassen und statt ausgeschriebener H-Sätze deren Nummern verwenden. Das ist nur eine ziemlich kleine Vereinfachung, und ohne ein Gefahrstoffverwaltungsprogramm, mit dem Sie sich derartige Etiketten auf Knopfdruck ausdrucken lassen können, ist das überdies kaum mit vertretbarem Aufwand zu realisieren..

Vereinfachte Kennzeichnung für Kleinmengen gemäß CLP-Verordnung

Gemäß Anhang I (I.5.2) der CLP-Verordnung dürfen unter bestimmten Umständen bei Gebinden von nicht mehr als 125 ml Nennvolumen die H- und P-Sätze weggelassen werden. Da für Schülerinnen und Schüler bestimmte Chemikaliensätze mit hoher Wahrscheinlichkeit aus kleinen Flaschen bestehen und die Kennzeichnungserleichterungen vorwiegend für weniger gefährliche Stoffe gelten, liegt hier vielleicht die Chance, noch einfacher auf Kennzeichnungselemente verzichten zu können. Leider sind die Bedingungen für die Kennzeichnungsvereinfachung sehr kompliziert. Weggelassen werden dürfen die H- und P-Sätze bei:

In Kleingebinden bis maximal 125 ml Nennvolumen dürfen bei entzündbaren Gasen der Kategorie 2, bei auf oder über die Laktation wirksamen reproduktionstoxischen Stoffen sowie bei chronisch gewässergefährdenden Stoffen der Kategorien 3 oder 4 nur die P-Sätze weggelassen werden. Stoffe, die "korrosiv gegenüber Metallen" sind, brauchen in Kleingebinden bis maximal 125 ml Nennvolumen überhaupt nicht gekennzeichnet zu werden.

Zu verstehen ist die Aufstellung so, dass der betreffende Gefahrstoff keine andere, als die in der Auflistung beschriebenen Gefährdungsmerkmale haben darf, wenn von einer Kennzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht werden soll.

Empfehlungen

Begreifen Sie die Kennzeichnungsvereinfachung als Gestaltungsfreiraum: