Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss!
Vereinfachte Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Worum es geht
In der Regel werden Chemikalien in ihren Originalbehältnissen belassen und aus diesen verbraucht. Da Sie sich auf die korrekte Kennzeichnung durch die Hersteller verlassen dürfen, bedarf es hier keiner weiteren Veranlassung. Anders sieht es aus, wenn Sie Chemikalien in eigene Gebinde umfüllen, z.B. weil Sie für einen Schülerversuch entsprechende Chemikaliensätze zusammenstellen. Unter Umständen dürfen Sie in diesem Fall auf einen vollständige Kennzeichnung verzichten.
Vereinfachte Kennzeichnung gemäß RiSU
Nach der RiSU ist folgende vereinfachte Kennzeichnung möglich:
- Wenn die Behältergröße nicht größer als 250 ml ist, kann sich die Kennzeichnung auf Name, Piktogramme, Phrasen, Signalwort und die H-Ziffern beschränken, sofern z.B. durch Aushang die Bedeutung der H-Ziffern recherchiert werden kann.
Sie dürfen also die P-Sätze weglassen und statt ausgeschriebener H-Sätze deren Nummern verwenden. Das ist nur eine ziemlich kleine Vereinfachung, und ohne ein Gefahrstoffverwaltungsprogramm, mit dem Sie sich derartige Etiketten auf Knopfdruck ausdrucken lassen können, ist das überdies kaum mit vertretbarem Aufwand zu realisieren..
Vereinfachte Kennzeichnung für Kleinmengen gemäß CLP-Verordnung
Gemäß Anhang I (I.5.2) der CLP-Verordnung dürfen unter bestimmten Umständen bei Gebinden von nicht mehr als 125 ml Nennvolumen die H- und P-Sätze weggelassen werden. Da für Schülerinnen und Schüler bestimmte Chemikaliensätze mit hoher Wahrscheinlichkeit aus kleinen Flaschen bestehen und die Kennzeichnungserleichterungen vorwiegend für weniger gefährliche Stoffe gelten, liegt hier vielleicht die Chance, noch einfacher auf Kennzeichnungselemente verzichten zu können. Leider sind die Bedingungen für die Kennzeichnungsvereinfachung sehr kompliziert. Weggelassen werden dürfen die H- und P-Sätze bei:
- oxidierenden Gasen der Kategorie 1,
Das sind Gase, die mit "Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel." (H270) gekennzeichnet sind. - Gasen unter Druck,
Das sind Gase, die mit "Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren." (H280) oder mit "Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen." (H281) gekennzeichnet sind. - entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3
Das sind "entzündbare" (H226) und "leicht entzündbare" (H225) Flüssigkeiten. - entzündbaren Feststoffen der Kategorie 1 oder 2
Das sind alle "entzündbaren Feststoffe" (H228) - selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen der Typen C bis F
Die Kennzeichnung erfolgt mit "Kann bei Erwärmen Brand verursachen" (H242) - selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen der Kategorie 2
Die Kennzeichnung erfolgt mit "In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten." (H252) - Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase der Kategorien 1,2 oder 3 entwickeln
Die Kennzeichnung erfolgt mit "In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können." (H260) oder "In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase" (H261) - oxidierenden Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3
Das sind Flüssigkeiten, die gekennzeichnet sind mit "Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel." (H272) - oxidierenden Feststoffen der Kategorie 2 oder 3
Das sind Feststoffe, die ebenfalls gekennzeichnet sind mit "Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel." (H272) - organischen Peroxiden der Typen C bis F
Die Kennzeichnung erfolgt mit "Kann bei Erwärmen Brand verursachen" (H242) - akuter Toxizität der Kategorie 4, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Das sind alle "gesundheitsschädlichen Stoffe" (H303, H312, H332) - hautreizenden Stoffen der Kategorie 2
Das sind alle Stoffe, die gekennzeichnet sind mit "Verursacht Hautreizungen" (H315) - augenreizenden Stoffen der Kategorie 2
Das sind alle Stoffe, die gekennzeichnet sind mit "Verursacht schwere Augenreizung" (H319) - spezifischer Zielorgantoxizität - einmalige Exposition - der Kategorie 2 und 3, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Das sind alle Stoffe, die gekennzeichnet sind mit "Kann die Organe schädigen" (H371 - Statt "Organe" kann auch ein konkretes Organ benannt sein, z.B. "Kann die Nieren schädigen") oder "Kann die Atemwege reizen." (H335) - spezifischer Zielorgantoxizität - wiederholte Exposition - der Kategorie 2, sofern die Stoffe oder Gemische nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Das sind alle Stoffe, die gekennzeichnet sind mit "Kann die Organe schädigen bei wiederholter Exposition" (H373 - Statt "Organe" kann auch ein konkretes Organ benannt sein, z.B. "Kann die Nieren bei wiederholter Exposition schädigen") - akut gewässergefährdenden Stoffen der Kategorie 1
Die Kennzeichnung erfolgt mit "Sehr giftig für Wasserorganismen" (H400) - chronisch gewässergefährdenden Stoffen der Kategorien 1 oder 2
Die Kennzeichnung erfolgt mit "(Sehr) giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung" (H410, H411)
In Kleingebinden bis maximal 125 ml Nennvolumen dürfen bei entzündbaren Gasen der Kategorie 2, bei auf oder über die Laktation wirksamen reproduktionstoxischen Stoffen sowie bei chronisch gewässergefährdenden Stoffen der Kategorien 3 oder 4 nur die P-Sätze weggelassen werden. Stoffe, die "korrosiv gegenüber Metallen" sind, brauchen in Kleingebinden bis maximal 125 ml Nennvolumen überhaupt nicht gekennzeichnet zu werden.
Zu verstehen ist die Aufstellung so, dass der betreffende Gefahrstoff keine andere, als die in der Auflistung beschriebenen Gefährdungsmerkmale haben darf, wenn von einer Kennzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht werden soll.
Empfehlungen
Begreifen Sie die Kennzeichnungsvereinfachung als Gestaltungsfreiraum:
- Sie müssen das Etikett in kleinen Gebinden nicht mit mikroskopisch kleiner Schrift überfrachten.
- Nutzen Sie den frei gewordenen Platz für Dinge, die nachvollziehbar für Ihre Schülerinnen und Schüler wichtig sind! Beispiele:
- Silbernitrat: "Verursacht nicht abwaschbare Flecken auf der Haut"
- Essigsäure, Ammoniak usw.: "Riecht stechend"
- Farbstoffe: "Flecken auf Textilien lassen sich nicht auswaschen."
- Wenn Sie es für notwendig halten, können Sie Gefährdungsmerkmale auch in die Versuchsanleitung integrieren. Überlegen Sie, ob Sie dabei das Gefährdungsmerkmal "spezifische Zielorgantoxizität - einmalige Exposition" wirklich nur rapportieren, oder ob Sie vielleicht ein paar Überlegungen anstellen wollen, wie man das auch mit verständlichen Worten erklären kann.