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Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)
Bezugsquelle(n)
Die RiSU ist nur online verfügbar. Das macht Sinn weil sie nur so in ständig aktueller Form zur Verfügung steht und es so hoffentlich verhindert werden kann, dass eine irgendwann erworbene Broschüre als heiliger Gral von Lehrkraftgeneration zu Lehrkraftgeneration weitergereicht wird.
Herausgeber der RiSU ist die Kultusministerkonferenz (KMK). Diese stellt die RiSU zum Download zur Verfügung. Wenn der Link nicht (mehr) funktioniert, geben Sie in der Suchleiste des WEB-Auftritts der KMK die Zeichenfolge "RiSU" oder besser "Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht" ein.
Die RiSU wird von Drittanbietern vielfältig verlinkt. Dabei kann es folgende Probleme geben:
- Es handelt sich nicht um die aktuelle Version.
- Nicht in allen Bundesländern wird die RiSU in gleicher Weise verwendet. Manche Länder haben die RiSU um eigene Texte ergänzt. In Berlin und in Brandenburg gilt die RiSU in der Originalversion.
Nach dem Stand vom November 2022 enthält das herunterladbare pdf-Dokument keine pdf-Lesezeichen mehr und stellt also kein seitlich darstellbares Inhaltsverzeichnis mehr bereit, was leider die Arbeit mit dem pdf-Dokument in abschreckender Weise erschwert. Wir stellen deshalb eine nichtamtliche Lesefassung der RiSU bereit, in der das Inhaltsverzeichnis integriert ist.
Kontext
Zwar beinhaltet die RiSI zum größten Teil Sicherheitsaspekte beim Umgang mit Gefahrstoffen, aber sie enthält darüber hinaus z.B. auch Regelungen für andere Fächer, z.B. zum Umgang mit Tieren, Strom und Lärmschutz. Zum Umgang mit Gefahrstoffen sind in der RiSU insbesondere die Gefahrstoffverordnung und einige "Technische Regeln Gefahrstoffe" für den schulischen Bereich konkretisiert. In der RiSU sind dabei z.T. eigene, strengere Regelungen definiert, z.B. hinsichtlich der vereinfachten Kennzeichnung oder dem (bis auf wenige Ausnahmen bestehenden) Verbot der Verwendung von krebserzeugenden oder von ozonschädigenden Substanzen. Die RiSU ist andererseits kein allumfassendes Kompendium für die Schule. Soweit andere Regelungen ebenfalls relevant für die Schule sind, sind diese also ebenfalls zu beachten.
Inhalte
Hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen gibt es in der RiSU insbesondere folgende Einschränkungen, die sich nicht aus übergeordneten Vorschriften ableiten lassen:
An der Schule dürfen nur bestimmte Chemikalien verwendet werden. Es ist genau geregelt, welche Chemikalien in welchen Jahrgangsstufen in Schülerversuchen verwendet werden dürfen, welche Chemikalien nur die Lehrkraft in die Hand nehmen darf und welche Chemikalien überhaupt nicht verwendet werden dürfen. Die RiSU verwendet dafür allgemeine Regeln und verweist dazu auf die DGUV Information 213-098: Stoffliste zur DGUV Regel 113-018 "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen".
Die Gefahrstoffverordnung enthält eine sehr allgemein gefasste Definition, wann beim Umgang mit Gefahrstoffen eine "geringe Gefährdung" vorliegt, bei der es z.B. nicht notwendig ist, Betriebsanweisungen zu erstellen. Im Sinne der RiSu liegt an der Schule eine "geringe Gefährdung" dann vor, wenn z.B. mit lösemittelhaltigen Klebstoffen "in geringem Umfang" umgegangen wird, bleifrei gelötet, Gips geformt, mit Dispersionsfarben gestrichen oder wenn zum Sulfatnachweis aus einer Tropfflasche etwas verdünnte Bariumchloridlösung in ein Reagenzglas gegeben wird. Alles darüber hinaus gehende ist nach der RiSU bereits eine "mittlere Gefährdung" und erfordert z.B. das Erstellen von Betriebsanweisungen. Es ist dabei einerlei, ob es sich um einen Schülerversuch handelt oder um ein Experiment, welches eine Lehrkraft vorn am Lehrerexperimentiertisch vorführt. Ebenfalls anders als in der Gefahrstoffverordnung sind nach RiSU die mit "Lebensgefahr" gekennzeichneten Stoffe genauso zu behandeln wie krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe.