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Regeln der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV))
Einführung
Die DGUV-Schriften sind gegliedert in Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften ("UVVen")), deren Einhaltung von den Unfallversicherern auch überwacht wird, ferner Regeln (vergleichbar mit TRGSsen) sowie Informationen und Grundsätzen.
Im gut gegliederten Online-Katalog können Sie rasch für die Schule unerhebliches (z.B. Holz und Metall verarbeitende Betriebe) herausfiltern und finden allerdings für den Bereich "Schule" immer noch etwa 50 Schriften. Auch hier sind die meisten für den Chemieunterricht unerheblich ("Minitrampolin"). Einige schulrelevante Schriften werden nachfolgend vorgestellt. Weitere Hinweise auf DGUV-Publikationen finden Sie in Kapitel III - 10.5 der RiSU. Alle Schriften können als pdf-Datei heruntergeladen werden. Geben Sie einfach die Codierung in das Suchfenster ein!
Schulrelevante Schriften
- DGUV-Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
- Es geht um Grundsätzliches, insbesondere um allgemeine Verpflichtungen des Unternehmers (=Schulbehörde) und Beschäftigten (=Lehrkräften). Geregelt ist z.B. die notwendige Anzahl an Ersthelfern.
- DGUV-Information 204-030 "Ersthelfer im öffentlichen Dienst"
- Die Organisation der Ersten Hilfe an Schulen ist hier geregelt. Zur Sicherstellung einer Ersten-Hilfe-Versorgung der Schüler sollten sich alle Lehrkräfte, insbesondere Sportlehrer und Lehrkräfte der naturwissenschaftlichen Fächer zu Ersthelfern ausbilden und in den vorgesehenen Intervallen regelmäßig fortbilden lassen.
- DGUV-Information 204-020 "Verbandbuch"
- Insbesondere Erste-Hilfe-Fälle, die Sie "mit Bordmitteln" versorgen können und für die also nach erstem Augenschein keine ärtzliche Behandlung notwendig erscheint, müssen im Verbandbuch dokumentiert werden. Sie müssen hier bitte im Interesse der Unfallkasse an der Beweisführung mitwirken, dass z.B. die durch Glasbruch erlittene Schnittverletzung tatsächlich ein Schulunfall war. Wird nämlich im Nachgang doch eine ärtzliche Behandlung notwendig, z.B. weil der Schnitt sich entzündet, verlangt die Unfallkasse in der Regel den Nachweis, dass es sich tatsächlich um einen Schulunfall und nicht etwa um ein privat erlittenes Missgeschick gehandelt hat, für das nicht die Unfall- sondern die Krankenkasse des Unfallopfers zuständig wäre. Sie müssen also so ein Verbandbuch in Ihrem Zuständigkeitsbereich haben! Alternativ können Sie statt des Verbandbuchs den Meldeblock verwenden. Online heruntergeladen erhalten Sie eine für jeden Hergang am Bildschirm ausfüllbare pdf-Datei und erhalten so die Möglichkeit, das Verbandbuch zu digitalisieren.
Es gibt leider auch Schriften, die zwar immer noch angeboten werden, aber längst veraltet und - anderswo - durch neue Versionen ersetzt worden sind. Insbesondere sind das:
- DGUV-Regel 113-018 "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" (Vormals GUV-SR 2003)
- Ist aufgegangen als aktualisierter Text in der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)