Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss!
Vorschriften zum Umgang mit Druckgasflaschen
Sie müssen nicht lange nach Vorschriften suchen, denn Sie finden in Kapitel I 5 der RiSU eine umfängliche Zusammenstellung der bestehenden Vorgaben. Die nachfolgende Stichpunkt-Liste dient trotz besserer thematischer Sortierung nur Ihrer Orientierung und ersetzt nicht die Lektüre der RiSU.
Aufstellen, aufbewahren, lagern
- Druckgasflaschen sind jederzeit zuverlässig gegen Umfallen zu sichern, z.B. durch Ketten oder Schellen. Ein verknoteter Wasserschlauch ist keine zulässige Sicherung. Fahrbare Flaschensicherungen sind zulässig.
- Wird für jede Gasart jeweils eine Druckgasflasche mit angeschlossenem Druckminderventil vorgehalten, so gilt dies als "Bereithalten für den Handgebrauch". Eine solcherart
bereitgehaltene Druckgasflasche muss nach Arbeitsschluss wie folgt sicher verwahrt werden:
- Keine Bereithaltung zusammen mit leichtentzündlichen Flüssigkeiten in Gebinden >1 l je Chemikalie.
- Zwischen Druckgasflaschen mit entzündlichen Gasen (Wasserstoff) und Sauerstoffdruckgasflaschen muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden.
- Im Abstand von 2 m dürfen sich keine Zündquellen befinden.
- Reserveflaschen müssen in einem Sicherheitsschrank verwahrt werden.
- Ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten, in denen Druckgasflaschen aufbewahrt oder gelagert werden.
- Druckgasflaschen dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Rettungswegen aufgestellt werden.
- Druckgasflaschen, die keinen Sauerstoff enthalten, dürfen nicht unter Erdgleiche aufgestellt werden.
- Druckgasflaschen sind vor Erwärmung zu schützen. Die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen.
- Die Lager- und Aufbewahrungs-Standorte von Druckgasflaschen sind in einem Plan zu dokuentieren. Das dient als Hilfe für einen Havariefall.
- An der Schule dürfen keine "lebensgefährlichen" und keine "giftigen" Gase (z.B. Chlor) und keine "ätzenden" Gase (z.B. Ammoniak) aufbewahrt werden.
- Druckgase dürfen an der Schule nicht umgefüllt werden.
- Armaturenteile (Druckmindererer) für oxidierende Gase (Sauerstoff) sind sorgfältigst frei von organischen Stoffen (Fette, Öle etc) zu halten. Es darf nur ein bauartzugelassenes Druckminderventil verwendet werden.
- Die Prüf-Frist ist zu beachten. Druckgasflaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, dürfen bis zur Entleerung weiter genutzt werden. Die Entleerung ist in diesem Fall sehr wichtig, weil teilgefüllte Druckgasflaschen mit abgelaufener Prüffrist nur sehr aufwändig und zu entsprechend hohen Kosten abtransportiert werden. Zur Rückgabe wird gekennzeichnet mit: "Ungereinigtes leeres Gefäß Klasse 2 letzter Inhalt (Gasart angeben)".
- Zur Verhinderung eines Lufteinbruchs sollen entleerte Druckgasflaschen noch einen kleinen Restdruck aufweisen.
- Die Rückgabe von Druckgasflaschen hat mit aufgeschraubter Schutzkappe zu erfolgen.
Arbeiten mit Druckgasflaschen
- Nach beendeter Gasentnahme ist das Flaschenventil zu schließen und der gesamte Druckminderer zu entlasten (Manometeranzeigen: "0"). Sodann sind alle Ventile des Druckminderers zu schließen.
Defekte, Unfälle
- Druckgasflaschen mit schwergängigem Ventil sind an den Hersteller zurückzugeben.
- Schadhafte (undichte) Druckgasflaschen sind im Freien so zu leeren, dass schwere Gase sich nicht in Senken sammeln und entzündliche Gase nicht in die Nähe von Zündquellen gelangen.
- Unfälle unter Beteiligung von Druckgasflaschen sind meldepflichtig.
Weiterführende Links
- Broschüre der BGRCI: Druckgasflaschen im Labor
- TRGS 510 Diese TRGS müssen Sie beachten, wenn Sie mehr Druckgasflaschen bevorraten als oben angegeben.