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Für die in Ihrem Bereich erzeugten Abfälle sind Sie selbst verantwortlich. Die hier gegebenen Hinweise sind deshalb unverbindlich und ohne Gewähr. Sie können mir aber gern Ihre Hinweise oder Fragen rückmelden. Bestehende Entsorgungsregelungen, die Sie mit Entsorgungsbetrieben oder Ihrer Schulverwaltung getroffen haben, haben im Konfliktfall Vorrang vor den hier gegebenen Hinweisen! Bitte beachten Sie die Liste von Chemikalien, die an der Schule nicht (mehr) verwendet werden dürfen!

Ins Abwasser entsorgen oder als Sonderabfall sammeln?

Die RiSU enthält zur Entsorgung von Chemikalien an Schulen folgende Aussagen:

Wenn Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 oder 3 nur "i. d. R." als Sonderabfall zu sammeln sind, bleiben Fragen. Hintergrund ist dabei insbesondere die zu entsorgende Menge: Werden nur Gerätschaften oder entleerte Behältnisse gereinigt, oder geht es um mehr? Für die Frage, ob die konkrete Menge belanglos oder relevant ist, gibt es keine Anweisungen oder Rechenformeln, sondern nur Ihr - durch hoffentlich fundiertes Wissen untermauertes Bauchgefühl. Entscheidungskriterien sind neben der Menge:

Der letzte Punkt meint nicht nur ihren eigenen Aufwand, sondern schließt den Aufwand des Entsorgers mit ein. Wenn Sie z.B. Wasser als Sonderabfall entsorgen, weil es eine infinitesimale Menge eines Schadstoffes enthält, wird der Entsorger dieses Wasser bei 1200 °C "verbrennen" und dafür eine entsprechende Menge Brennstoffe einsetzen müssen und dabei entsprechende CO2-Äquivalente freisetzen. Einzusetzende Hilfsstoffe (Ausnahme: Wasser) verschlechtern grundsätzlich die Ökobilanz.

Die Entscheidung, ob eine Abfallmenge ein Bagatellfall für den Ausguss ist oder nicht, ist vom konkreten Stoff abhängig, weshalb die Entscheidung zum Beispiel bei Quecksilberabfällen ganz anders ausfallen muss als etwa bei Benzaldehyd.

Weiterführende Links

Sie können Ihre kommunale Indirekteinleiterverordnung recherchieren. Manchmal enthalten diese eine Liste von Stoffen, deren Konzentration und stündliche Fracht bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen darf. Die Indirekteinleiterverordnungen gelten zwar nicht für Schulen (Sie gelten vor allem für bestimmte Gewerbebetriebe) aber die Lektüre der Liste lehrt, welche Stoffe die Kommune "besonders auf dem Schirm" hat, z.B. bestimmte Schwermetalle oder halogenierte Kohlenwasserstoffe.