Für die in Ihrem Bereich erzeugten Abfälle sind Sie selbst verantwortlich. Die hier gegebenen Hinweise sind deshalb unverbindlich und ohne Gewähr. Sie können mir aber gern Ihre Hinweise oder Fragen rückmelden. Bestehende Entsorgungsregelungen, die Sie mit Entsorgungsbetrieben oder Ihrer Schulverwaltung getroffen haben, haben im Konfliktfall Vorrang vor den hier gegebenen Hinweisen! Bitte beachten Sie die Liste von Chemikalien, die an der Schule nicht (mehr) verwendet werden dürfen!
Ins Abwasser entsorgen oder als Sonderabfall sammeln?
Die RiSU enthält zur Entsorgung von Chemikalien an Schulen folgende Aussagen:
- Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 und 3 sind "i. d. R." als Sonderabfall zu sammeln. Wassergefährdungsklassen lassen sich sehr leicht ermitteln. (z.B. SDB, GESTIS-Datenbank RiSU-Soffliste). Umgekehrt bedeutet das, dass Sie Stoffe, die als "nicht wassergefährdend" oder in Wassergefährdungsklasse 1 ("schwach wassergefährdend") eingestuft sind, in den laborüblichen Mengen ins Abwasser entsorgen können. "Über den Daumen" sind das insbesondere Leichtmetallsalze, in der Schule typischerweise verwendete anorganischen Säuren und Laugen, die meisten niederen Alkohole und natürlich alle mit Wasser mischbaren bzw. darin lösliche Stoffe, die keine Gefahrstoffe sind ("Zucker").
- Sie haben Ihre Schülerinnen und Schülern für den Umweltschutz zu sensibilisieren. Konkret bedeutet dies, dass Sie auch beim Experimentieren mit Kleinmengen aufzeigen sollen, wie mit ökologisch nicht mehr unbedenklichen Mengen ökologisch korrekt zu verfahren ist.
- Leicht abbaubare Alkohole der Wassergefährdungsklasse 1, insbesondere also Ethanol sollen ins Abwasser entsorgt werden. Dies soll nicht nur das Abfallvolumen und die damit verbundenen Kosten niedrig halten, es ist wegen der leichten biologischen Abbaubarkeit auch ökologisch sinnvoll.
Wenn Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 oder 3 nur "i. d. R." als Sonderabfall zu sammeln sind, bleiben Fragen. Hintergrund ist dabei insbesondere die zu entsorgende Menge: Werden nur Gerätschaften oder entleerte Behältnisse gereinigt, oder geht es um mehr? Für die Frage, ob die konkrete Menge belanglos oder relevant ist, gibt es keine Anweisungen oder Rechenformeln, sondern nur Ihr - durch hoffentlich fundiertes Wissen untermauertes Bauchgefühl. Entscheidungskriterien sind neben der Menge:
- Die toxischen und umweltschädlichen Eigenschaften.
- Die (Bio-)Abbaubarkeit (also die Persistenz des Stoffes in der Umwelt)
- Die Bioakkumulation (also die Anreicherung des Stoffes in der Nahrungskette)
- Der zu treibende Aufwand
Der letzte Punkt meint nicht nur ihren eigenen Aufwand, sondern schließt den Aufwand des Entsorgers mit ein. Wenn Sie z.B. Wasser als Sonderabfall entsorgen, weil es eine infinitesimale Menge eines Schadstoffes enthält, wird der Entsorger dieses Wasser bei 1200 °C "verbrennen" und dafür eine entsprechende Menge Brennstoffe einsetzen müssen und dabei entsprechende CO2-Äquivalente freisetzen. Einzusetzende Hilfsstoffe (Ausnahme: Wasser) verschlechtern grundsätzlich die Ökobilanz.
Die Entscheidung, ob eine Abfallmenge ein Bagatellfall für den Ausguss ist oder nicht, ist vom konkreten Stoff abhängig, weshalb die Entscheidung zum Beispiel bei Quecksilberabfällen ganz anders ausfallen muss als etwa bei Benzaldehyd.
Weiterführende Links
Sie können Ihre kommunale Indirekteinleiterverordnung recherchieren. Manchmal enthalten diese eine Liste von Stoffen, deren Konzentration und stündliche Fracht bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen darf. Die Indirekteinleiterverordnungen gelten zwar nicht für Schulen (Sie gelten vor allem für bestimmte Gewerbebetriebe) aber die Lektüre der Liste lehrt, welche Stoffe die Kommune "besonders auf dem Schirm" hat, z.B. bestimmte Schwermetalle oder halogenierte Kohlenwasserstoffe.