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Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss!

Ärztliche versorgung nach Unfällen

Durchgangsarzt

Lehrkräfte und Schüler sind bei allen schulischen Veranstaltungen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) versichert. Die DGUV macht es normalerweise zur Auflage, dass alle ärtztlich zu behandelnden betrieblichen Verletzungen einem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Der Durchgangsarzt behandelt nicht nur die erlittenen Verletzungen sondern vermittelt z.B. bei bleibenden Verletzungsfolgen auch weitere Leistungen der DGUV, die nämlich nicht nur für die unmittelbaren Behandlungskosten aufkommt, sondern z.B. auch Kosten für eine Wiedereingliederung in den Beruf übernimmt, für die z.B. Auto oder Arbeitsplatz behindertenfreundlich umgestaltet werden müssen.

Sie können davon ausgehen, dass an den Erste-Hilfe-Stellen der Krankenhäuser Durchgangsärzte tätig sind, weshalb es die erste Option ist, verletzte Personen ins Krankenhaus zu bringen. Es gibt auch niedergelassene Durchgangsärzte, die aber in der Regel Unfallchirurgen oder Orthopäden sind und sich möglicherweise z.B. für eine verätzte Hand nicht so recht zuständig fühlen. Im Krankenhaus gibt es hingegen für alle Verletzungen einen Arzt, der sich zuständig fühlt.

 

Arztpraxis

In der DGUV Information 202-059 wird den Lehrkräften mehr Entscheidungsspielraum eingeräumt als das in Betrieben sonst üblich ist: Sie dürfen alle verletzten Personen, bei denen "voraussichtlich nur eine kurze Behandlung erforderlich ist", grundsätzlich der nächsterreichbaren Arztpraxis vorstellen.

Tipp: Mit einem Durchgangsarzt machen Sie auf jeden Fall nichts falsch! Ein schlecht erreichbarer Durchgangsarzt (z.B. weil Sie in einem eher ländlichen Raum tätig sind) oder ein Durchgangsarzt mit einem nicht zur aktuellen Verletzung passenden Fachgebiet macht diesen Vorteil aber zunichte, weshalb dann die Praxis die bessere Wahl ist.

Gemäß der DGUV Information 202-059 muss es an Ihrer Schule mindestens ein Telefon mit Amtsleitung geben, von dem aus ein Notruf abgesetzt werden kann. In der Nähe dieses Telefons sind alle Rufnummern der für eine Erste Hilfe in Frage kommenden Arztpraxen und Kliniken zu notieren. Vernünftigerweise ergänzen Sie das um die Anschriften und - so weit bekannt - um die Sprechzeiten.

Wichtig:
Rufen Sie bei einer Verletzung vorher in der Praxis an und fragen Sie, ob diese die Behandlung übernehmen kann.
Es wäre fatal wenn das Unfallopfer vor einer geschlossenen Praxis steht, z.B. weil gerade keine Sprechzeiten sind!

Auch außerhalb des Schulbereichs müssen nicht alle Verletzungen einem Durchgangsarzt vorgestellt werden:

  • Leichte Augenverletzungen (z.B. Bindehautreizungen nach Exposition mit einer tränenreizenden Substanz) werden vorteilhaft, weil schneller von einem niedergelassenen Augenarzt behandelt.

Gleiches gilt für Hals-, Nasen,- Ohren-Verletzungen sowie für notwendige zahnärztliche Behandlungen. Derartige Verletzungen sind aber eher weniger bedeutsam für den naturwissenschaftlichen Unterricht.

Tipp: Falls es in Ihrem Chemieraum oder in dessen unmittelbarer Umgebung kein Festnetztelefon gibt: Es ist heutzutage ziemlich unwahrscheinlich, dass bei einem Unfall niemand in der Nähe ist, der ein funktionsbereites Handy hat. Hängen Sie also die Notfalldaten auch dann in Ihrem Chemieraum aus, wenn es dort kein Telefon gibt.

 

Transport

Anders als sonst bei betrieblichen Unfällen, bei denen regelmäßig die Feuerwehr zum Abtransport auch leichterer Verletzungen angefordert wird, sollen Sie an der Schule gemäß der DGUV Information 202-059 alle Möglichkeinen (zu Fuß, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, privater PKW) in Betracht ziehen und nur dann, wenn Sie beim Transport eine sachkundige Betreuung für notwendig halten, die Feuerwehr alarmieren. Außer beim Abtransport durch einen Rettungswagen der Feuerwehr haben Sie darüber hinaus vom Alter der verletzten Person und von der Art der Verletzung abhängig zu machen, ob eine Begleitperson das Unfallopfer begleiten muss. Im Gegensatz dazu verlangt die RiSU in III 2.2.1, dass Verletzte immer in Begleitung zum Arzt gebracht werden müssen. Die Bestimmungen sind hier also nicht konsistent!

Halten Sie sich in dieser Frage an die Gepflogenheiten an Ihrer Einrichtung! Entscheiden Sie sich dabei im Zweifel lieber für eine Begleitung! Vorrangig ist nicht unbedingt die von der RiSU unterstellte Schockgefahr, es reicht schon der Umstand, dass Unfallopfer manchmal temporär an Urteilskraft einbüßen - also für den Augenblick "nicht ganz beieinander sind" und sich deshalb z.B. im Straßenverkehr allein nicht sicher bewegen können.
Achten Sie deshalb insbesondere auch auf psychische Folgeerscheinungen, oder gar ein Wegsacken des Kreislaufs. In so einer Situation darf das Unfallopfer weder auf der Straße zusammenbrechen, noch dem Fahrer eines PKWs ins Steuer fallen.

Nach der DGUV Information 202-059 sind Sie verpflichtet, in Ihrem neben dem Telefon befindlichen Notfallaushang auch eine geeignete Taxirufnummer mit aufzunehmen.